Keine Panne beim Ferialjob

Peter Schumacher, Leiter der AK Jugendabteilung im Gespräch.

Innsbruck – Ferialarbeit ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erlaubt, dabei dürfen Jugendliche grundsätzlich überall arbeiten. „Ausnahmen gibt es etwa in Sexshops, etwa bei der Herstellung und dem Vertrieb pornografischer Produkte, in Wettbüros sowie an der Kasse in Glücksspielhallen“, erklärt Peter Schumacher, Leiter der AK Jugendabteilung.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchstens 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Spätestens nach 6 Stunden muss es eine zumindest halbstündige Pause geben. Die Arbeiterkammer Tirol rät, die Arbeitszeit zu notieren, um im Streitfall gewappnet zu sein. Denn ein Ferialjob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Dazu Schumacher: „Jugendliche mit Ferialjob haben zumindest einen mündlichen Arbeitsvertrag. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, müsste ein schriftlicher Dienstzettel mit den wichtigsten Vertragsbestandteilen ausgestellt und dem Jugendlichen ausgefolgt werden.“ Wichtig sei laut Schumacher außerdem die Abklärung, ob es sich tatsächlich um einen Ferialjob und nicht etwa um ein von der Schule vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt, da gelten nämlich andere Regeln.

Auch ein Ferialjob muss zumindest nach Kollektivvertrag entlohnt werden. Ob Ferialjobber anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab. Wird der anteilige Urlaubsanspruch nicht konsumiert, ist er als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen. Der Arbeitgeber muss Ferialjobber bei der ÖGK zur Sozialversicherung anmelden. So ist der Jugendliche bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert.

Ein Gehaltszettel ist Pflicht und ein Check, ob alles richtig abgerechnet wurde, ein Muss. „Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde, sollte man den Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung auffordern. Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren“, erklärt Schumacher.

Auch für Ferialjobber lohnt es sich, einen Lohnsteuerausgleich zu machen. „Über die Arbeitnehmer-Veranlagung erhalten Ferialjobber rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr eine Gutschrift vom Finanzamt.“

Die wichtigsten Regelungen zum Ferialjob:

Alter und Arbeitszeiten: Ferialarbeit ist ab dem 15. Lebensjahr erlaubt. Jugendliche unter 18 dürfen höchstens 9 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, mit einer mindestens halbstündigen Pause nach 6 Stunden.

Arbeitsverhältnis und Verträge: Ein Ferialjob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Jugendliche haben zumindest einen mündlichen Arbeitsvertrag oder erhalten einen schriftlichen Dienstzettel mit den wichtigsten Vertragsdetails.

Bezahlung und Sozialversicherung: Ferialjobber müssen zumindest nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden, wobei die Ausstellung eines Gehaltszettels Pflicht ist. Der Arbeitgeber muss den Ferialjobber bei der ÖGK zur Sozialversicherung anmelden, um bei Arbeitsunfällen oder Krankheit abgesichert zu sein.

Lohnsteuerausgleich: Ferialjobber sollten einen Lohnsteuerausgleich machen. Über die Arbeitnehmer-Veranlagung erhalten sie rückwirkend eine Gutschrift vom Finanzamt für das jeweilige Kalenderjahr.

Erschienen am 20.04.2024 in der Tiroler Tageszeitung

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