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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urlaubsrecht
Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub krank werde? Können ChefInnen den Urlaub kurzfristig verschieben? Was, wenn man am Urlaubsort festsitzt? Diese und viele weitere Fragen rund ums Urlaubsrecht hat AK-Arbeitsrecht-Experte Georg Humer für uns beantwortet.

Dürfen Chefs die Urlaubszeit bestimmen?
Nein. Nach dem Urlaubgesetz muss jeder Urlaub von beiden Seiten vereinbart werden. Auch der Betriebsurlaub wird vereinbart – er wird etwa im Arbeitsvertrag bereits so festgelegt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein verpflichtender Urlaub aber nicht zwingen angenommen werden.
Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass es möglich sein muss, den Urlaubsanspruch im jeweiligen Jahr zu verbrauchen – hier geht es immerhin auch um eine Erholungszeit. Es gilt allerdings auch in diesem Fall immer der Grundsatz der Einigung beider Seiten.
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Wie lange vorher sollte der Urlaub vereinbart werden?
Auch hier bezieht sich das Urlaubsgesetz auf die Vereinbarung. Eine Art grobe Planung zu Beginn des Jahres ist sehr wohl zulässig und kann dabei helfen, die Urlaubswünsche aller Angestellten zu erfüllen. Genaue Fristen gibt es allerdings nicht.
Eine Ausnahme ist der betriebliche Notstand: in selten Ausnahmefällen kann der Urlaub unterbrochen werden, wenn im Betrieb dringend Hilfe benötigt wird; natürlich mit entsprechender Entschädigung.
Ein Urlaub muss nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Allerdings ist eine verbindliche Art der Vereinbarung sinnvoll für beide Seiten, etwa auch im Streitfall.
Der „Gut zu wissen“-Podcast mit Georg Humer und Vanessa Grill kann hier in voller Länge gehört werden:
Kann der Urlaubsanspruch verjähren?
Im Urlaubsgesetz gibt es eine Verjährungsbestimmung: Nach drei Jahren würden Urlaubsansprüche verjähren. Man sollte prinzipiell vor dem Verfall darauf hingewiesen werden. Für den Arbeitgeber ist es oft buchhalterisch am einfachsten, wenn der Urlaub im selben Jahr verbraucht wird – dies besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. De Urlaubsanspruch kann nicht früher als nach drei Jahren verfallen.
Eine Urlaubsablöse, also eine Auszahlung eines Urlaubs, ist nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist und noch Urlaubsansprüche bestehen. Während eines aufrechten Dienstverhältnisses ist eine solche Auszahlung unzulässig.
Auch ein Urlaubsvorgriff ist möglich – etwa im ersten Halbjahr des Arbeitsverhältnisses, aber auch später. Hier gilt genauso das Prinzip der Vereinbarung von beiden Seiten.
Was tun, wenn man im Urlaub krank wird?
Wenn man im Urlaub krank wird, sollte die Erkrankung möglichst rasch mitgeteilt werden, sobald die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Dann wird der Urlaubsverbrauch gestoppt und man ist im Krankenstand. Auf Verlangen des Arbeitsgebers muss eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Im Ausland bräuchte man zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung eine Bestätigung der Befähigung des Arztes – darauf bestehen Arbeitgeber allerdings meist nicht, da diese eher kompliziert zu bekommen sein kann.
Was passiert, wenn man aufgrund einer Flugverspätung nicht rechtzeitig wieder zu Arbeiten beginnen kann?
Wenn der Arbeitnehmer nicht wie vorgesehen wieder zur Arbeit erscheinen kann, etwa aufgrund von Flugverspätungen, Streiks, Extremwetter – gilt das als Dienstverhinderung. Hierzu zählen allerdings nur äußerliche Einflüsse, mit denen man nicht selbst rechnen kann. Wie immer ist es wichtig, zu gut wie möglich mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren.
Von Vanessa Grill, erschienen am 23.07.2023
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