Zurück im Beruf nach der Karenz

Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen, die nach der Elternkarenz in den Beruf zurückkehren? Arbeitsrechtsexpertin Lisa Fleissner von der AK Tirol klärt auf.

Innsbruck – Es gibt einige Neuerungen, wenn jemand nach der Karenz in den Job zurückkehrt: Seit 1.11.2023 können Eltern die vollen 24 Monate nur noch ausschöpfen, wenn der andere Elternteil auch zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt, der Karenz in Anspruch nehmende Teil alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Eine Änderung gab es auch bei der Elternteilzeit. Lisa Fleissner von der Abteilung Arbeitsrecht der AK Tirol klärt auf: „Die Elternteilzeit kann mittlerweile bis maximal zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen bzw. vereinbart werden. Im Detail ist die neue Regelung kompliziert. Ein absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht längstens bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.“ Nachgefragt, ob ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin nach der Rückkehr kündigen darf, erklärt Fleissner, dass dies, solange ein/e Dienstnehmer:in einen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz genießt, nur eingeschränkt möglich ist und es der Zustimmung des Gerichts bedarf, die nur in Sonderfällen gewährt wird.

Bezugnehmend auf das Tätigkeitsfeld ist der Betrieb verpflichtet, eine/n Dienstnehmer:in nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie/er seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden ist. Ein Recht auf eine Stundenreduktion haben Arbeitnehmer:innen nur bedingt. Fleissner: „Wenn ein/e Dienstnehmer:in bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist und in einem Betrieb arbeitet, in welchem dauerhaft mehr als 20 Dienstnehmer:innen beschäftigt sind, dann hat sie/er Anspruch auf Elternteilzeit.“ Nicht möglich ist eine Gehaltskürzung wegen der Inanspruchnahme einer Elternkarenz. Diese stellt eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz dar und ist daher rechtswidrig. Lisa Fleissner ergänzt aber: „Es gibt Fälle, in denen Dienstnehmer:innen nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr in der gleichen Verwendung wie zuvor arbeiten wollen bzw. können und daher mit dem Arbeitgeber eine andere Verwendung, die vielleicht auch schlechter bezahlt ist, vereinbaren. In diesem Fall ist eine Gehaltskürzung auch rechtens.“

Das Wichtigste aus dem Artikel:

Neue Regelungen nach der Karenz: Seit dem 1. November 2023 können Eltern die vollen 24 Monate Karenz nur noch beanspruchen, wenn der andere Elternteil ebenfalls zwei Monate Karenz nimmt, sie alleinerziehend sind oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat.

Rechte und Schutz für Arbeitnehmer:innen: Nach der Rückkehr aus der Karenz darf ein Arbeitgeber nur unter bestimmten Bedingungen kündigen, insbesondere wenn ein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz besteht. Arbeitnehmer:innen haben das Recht, nach der Karenz in derselben Position weiterbeschäftigt zu werden, wie sie vorher vereinbart und tatsächlich eingesetzt wurden.

Verbot der Gehaltskürzung: Es ist rechtswidrig, das Gehalt aufgrund der Inanspruchnahme von Elternkarenz zu kürzen, da dies eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

Von Elisabeth Zangerl, erschienen am 23.03.2024 in der Tiroler Tageszeitung

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